Üblicherweise erkläre ich den Leuten, wie sie ihre Einträge möglichst prominent in die Google Suchergebnis-Seiten bringen. Heute geht es um etwas anderes. Heute geht’s darum, wie wir Einträge aus diesen Ergebnislisten wieder herausbekommen.
Doch diese Einträge sind natürlich nicht solche, die uns zur Promotion helfen, sondern all jene, die beispielsweise in Verbindung mit Ihrem Namen Sie kompromittieren und dadurch belasten. Diese zu entfernen, das war bis jetzt vor allem dann schwierig, wenn sie von Webseiten kommen, auf die Sie selbst keinen Zugriff haben. Das könnte z.B. eine Art Pressemitteilung über ein Insolvenzverfahren in der Vergangenheit sein, welches mit Ihrem Namen in Verbindung steht.
Auf Grund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union wurde nun von Seiten Google ein Formular zur Beantragung der Entfernung von unliebsamen Einträgen aus den Google Ergebnisseiten bereit gestellt.
Es bezieht sich den EU Forderungen gemäß auf Einträge, welche Ihren Namen enthalten und „in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen“.
Das Löschungsansuchen kann von allen BürgerInnen der EU und aus der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen verwendet werden. Dabei bezieht sich die Löschung dann auch nur auf die Google Ergebnisseiten der betroffenen Länder. Dass belastende Einträge im Internet nach wie vor zu finden sind, lässt sich auch damit nicht wirklich vermeiden. Im Rahmen von Kooperationen kann wohl davon ausgegangen, dass von Google gelöschte Einträge auch aus den Bing Ergebnissen verschwinden, jedoch kaum aus anderen mit Ihrem Namensbeitrag verlinkten Seiten und vermutlich auch nicht aus den US-Ergebnisseiten von Google.
Was benötigen Sie um die Löschung zu beantragen?
- Sie öffnen die von Google eingerichtete Seite:
Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß
Europäischem Datenschutzrecht - Zur Eingabe der Daten erforderlich ist Ihr eigener Name, Ihre E-Mail Adresse und der Name der betroffenen Person (falls es dabei nicht im Ihren eigenen Namen geht)
- Selbstverständlich müssen Sie die Internetadressen (URLs) der betreffenden Seiten genauestens angeben. Für jeden angegebenen Link ist die Erklärung erforderlich, warum er aus den Ergebnislisten entfernt werden sollte.
- Zur Verifikation Ihrer Daten und um Missbrauch vorzubeugen, verlangt Google noch eine Kopie Ihres gültigen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass)
Schließlich wird noch etwas Geduld erwartet, denn Google hat bereits tausende Anträge in der Bearbeitung und jeder einzelne wird verständlicherweise manuell überprüft. Folglich gibt sich der Konzern bedeckt, was die Wartezeit für die Löschung betrifft.
Weiterführende Literatur:
- Niederlage für Google. EuGH stärkt Recht auf Vergessen
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20. Mai 2014 - Pressemitteilung Nr. 70/14 [PDF]
Gerichtshof der Europäischen Union, 13. Mai 2014